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§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

§ 2 VEREINSZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

§ 5 BEITRÄGE, GEBÜHREN UND DIENSTLEISTUNGEN

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 7 ORGANE

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 10 VORSTAND

§ 11 ORDNUNGEN

§ 12 STRAFBESTIMMUNGEN

§ 13 KASSENPRÜFER

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 15 INKRAFTTRETEN

§ 1 NAME, SITZ und GESCHÄFTSJAHR  

1. Der Verein führt den Namen Handball-Förderverein-Lehr. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Ulm-Lehr.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 VEREINSZWECK, AUFGABEN und GRUNDSÄTZE

1. Zweck des Vereins ist ausschließlich die unmittelbare finanzielle und ideelle Förderung des Handballsports, insbesondere des SC Lehr e. V.

2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen

• zur Förderung der Jugendarbeit und der in diesem Bereich tätigen Handballtrainer
• zur Förderung der Qualifikation einzelner Handballspieler sowie Trainer und Betreuer und
• zur sonstigen zweckgebundenen Unterstützung des Spielbetriebs der Handballabteilung des Sportclubs Lehr e.V.

Im Übrigen erfüllt der Förderverein den Vereinszweck gemäß Absatz 1 in ideeller Hinsicht auch durch das Abhalten von Handballveranstaltungen aller Art einschließlich der entsprechenden Werbemaßnahmen.

3. Die vom Verein verfolgten Zwecke sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten weder Zuwendungen des Vereins, noch können sie im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder bei dessen Auflösung bzw. Aufhebung bereits bezahlte Beiträge zurückverlangen. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eine Beteiligung an diesem.  

5. Weder Mitglieder noch dritte Personen dürfen durch nicht dem Vereinszweck dienende Leistungen, insbesondere durch eine unangemessen hohe Vergütung, begünstigt werden.    

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§ 3 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT  

1. Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
• außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen, Kursteilnehmern etc.).    

2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines an den Verein zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der unterschriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.  

3. Über die auf Verlangen begründete Ablehnung eines Antrags entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.  

4. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt zum angegebenen Termin. Mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung ist dem Mitglied eine Ausfertigung der Satzung zu überlassen. Die Mitgliedschaft dauert zunächst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht die Kündigung gem. § 4 Ziff. 2 erklärt wird. Mit einem außerordentlichen Mitglied können besondere Vereinbarungen getroffen werden.  

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.    

6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.    

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§ 4 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT  

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein bis spätestens zum 30. September. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung eines minderjährigen ordentlichen Mitglieds ist durch einen gesetzlichen Vertreter unterschriftlich zu bestätigen.  

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann auf Antrag eines Vereinsorgans (§ 7) durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

• die Bestimmungen der Satzung, seine Ordnungen, die Interessen des Vereins verletzt oder sein Ansehen schädigt,

• Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

• mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu muss das Mitglied vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen aufgefordert werden.
Die Entscheidung über einen Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zugeben. Dieses hat das Recht, gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.  

4. Für die Beendigung der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds gelten die zwischen ihm und dem Verein gesondert zu regelnden Vereinbarungen.

Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 3 entsprechend.    

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§ 5 BEITRÄGE, GEBÜHREN und DIENSTLEISTUNGEN  

1. Die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen sowie eventueller Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet, deren Erhebung und Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt werden. Ebenso können von der Mitgliederversammlung sonstige, von den Mitgliedern zu erbringende Dienstleistungen beschlossen werden.  

2. In begründeten Fällen können vom Mitglied gemäß Ziff. 1 zu erbringende Leistungen ganz oder teilweise durch Beschluss des Vorstandes erlassen werden.  

3. Für die außerordentlichen Mitglieder werden die Beiträge durch besondere Vereinbarungen mit dem Verein geregelt.  

4. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und regelmäßig im Lastschriftverfahren abgebucht / eingezogen.    

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§ 6 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER  

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung und aus weiteren Statuten, Ordnungen und Beschlüssen des Vereins und seiner Organe.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen schadet und dem Vereinszweck zuwiderläuft.  

2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die außerordentlichen Mitglieder, die - soweit es sich um Personenmehrheiten handelt - durch ihre Organe oder Bevollmächtigten vertreten werden.    


§ 7 ORGANE  

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand    

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§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG  

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll jeweils im 1. Halbjahr einberufen werden.  

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Mitteilungsblatt Lehr-Mähringen) oder durch gesonderte Einladung einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zugeben und die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen.  

3. Die Mitgliederversammlung hat unter anderen folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc.
• Bestimmung und Regelung von Dienstleistungspflichten
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins.  

4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung mit einer schriftlichen Begründung versehen beim Vorstand eingereicht sein. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejaht.  

5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.    

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§ 9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG  

Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
• es das Vereinsinteresse erfordert,
• die Einberufung von 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.    

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§ 10 VORSTAND  

1. Der Vorstand nimmt alle Interessen des Vereins und alle Angelegenheiten wahr, die nicht durch Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
Er bereitet die Anträge und Entscheidungen vor, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.  

2. Den Vorstand bilden:  

a. der / die 1. Vorsitzende(r)
b. der / die 1. stellvertretende Vorsitzende(r)
c. der / die Kassier(erin) zugleich 2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
d. der / die Schriftführer(in)  

Der Verein kann einen Beirat berufen, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Erreichung der Ziele berät und unterstützt. Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen sein und werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen.
Die Kooptierung der Beiräte erfolgt durch ein einfaches positives Votum der Mitgliederversammlung zu den vorgeschlagenen Personen. Über die Berufung von Referenten, z. B. für Öffentlichkeitsarbeit, Werbeangelegenheiten etc. oder eines Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Personen verfügen über kein Stimmrecht im Vorstand.  

3. Den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Kassier. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetz-lichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 BGB). Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die Abwicklung der laufenden Geschäfte. Er beruft und leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes.  

4. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins und nimmt die Vermögensverwaltung wahr. Er führt die Mitgliederkartei des Vereins.  

5. Der Schriftführer führt bei allen Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und sonstigen wichtigen Besprechungen Protokoll.  

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Sitzung mindestens drei Tage vorher anberaumt wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat innerhalb von fünf Tagen eine Vorstandssitzung stattzufinden.  

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus (Tod, Vereinsaustritt, Amtsniederlegung), kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.

8. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 7 beschließen, dass ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

9. Für Schäden, die der Vorstand bei der Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen verursacht, haftet ausschließlich der Verein. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausnahmen von den letzt-genannten Sachverhalten stellen grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dar.    

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§ 11 ORDNUNGEN  

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein z.B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Die Ordnungen werden grundsätzlich vom Vorstand beschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Ordnung zur Festlegung von Leistungen gem. § 5 Absatz 1.    

 

§ 12 STRAFBESTIMMUNGEN  

Der Vorstand ist befugt, gegen Mitglieder des Vereins die folgenden Ordnungsmaßnahmen auszusprechen, wenn er einen Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins bzw. ein das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigendes Verhalten feststellt:

a. Verweis
b. zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
c. Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4 Ziff. 3 der Satzung.  

Gegen die Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen der Kategorie
a. und b. ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3.    

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§ 13 KASSENPRÜFER  

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren.  

2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Buchführung, der Kassen und der Belege des Vereins, sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht. Die erfolgte Prüfung ist jeweils unterschriftlich zu dokumentieren. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.  

3. Anlässlich einer Prüfung entdeckte Unregelmäßigkeiten oder Mängel haben die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand zu melden.  

4. Im Falle ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer Entlastung.    

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§ 14 AUFLÖSUNG des VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck unter Angabe des Grundes gemäß § 8 Ziff. 2 der Satzung einzuberufen ist.
Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.  

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

3. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen mit Zustimmung der Finanzbehörden an die Handballabteilung des SC Lehr über, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Handballsports verwenden darf. Besteht der SC Lehr nicht mehr, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ulm, die es ebenfalls nur im Rahmen der o. g. Zweckbestimmungen nutzen darf.    

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§ 15 INKRAFTTRETEN  

Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 01.10.1993 beschlossen worden.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  

Auf der Mitgliederversammlung vom 10.05.2010 wurde die Satzung in folgenden Bereichen geändert und in Kraft gesetzt:

Satzungsänderung hinsichtlich „Ehrenamtspauschale“ § 10 Absatz 7 der Vereinssatzung lautet bisher:
„Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. ...“
Neue Formulierung des Absatz 7 (dem Vorschlag des FA Ulm folgend):
„Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. ... “  

In § 10 soll als Absatz 8 der Vereinssatzung neu eingefügt werden:
„Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 7 beschließen, dass ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt wird.“  

In § 10 soll als Absatz 9 der Vereinssatzung neu eingefügt werden:
„Für Schäden, die der Vorstand bei der Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen verursacht, haftet ausschließlich der Verein. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausnahmen von den letztgenannten Sachverhalten stellen grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dar.“

In § 10 soll in Absatz 2 nach Satz 3 der Vereinssatzung als Abschnitt neu eingefügt werden als Teil 1:
„Der Verein kann einen Beirat berufen, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Erreichung der Ziele berät und unterstützt. Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen sein und werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. ...“
... als Teil 2:
„Die Kooptierung der Beiräte erfolgt durch ein einfaches positives Votum der Mitgliederversammlung zu den vorgeschlagenen Personen.“  

Ulm-Lehr, den 10. Mai 2010



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